Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Die Ausbildung zum Erwerb von Motorboot- und Segelbootführerscheinen besteht aus dem theoretischen Unterricht und dem praktischen Fahrunterricht. Die theoretische Segel- und Motorbootausbildung wird ausschließlich von Ausbildern der Sportbootschule Roter Sand durchgeführt. Für die praktische Motor- und Segelausbildung bleibt es der Sportbootschule Roter Sand freigestellt, diese gegebenenfalls auch an andere Ausbildungsstätten weiterzuleiten.
§ 2 Die von der Ausbildungsstätte nach den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit gestalteten Ausbildungsentgelte sind der in der Sportbootschule aushängenden Preisliste zu entnehmen. Der Grundbetrag (Entgelt für die allgemeinen Aufwendungen und die theoretische Ausbildung) sind bei der Anmeldung, spätestens jedoch am 1. Unterrichtsabend, die Entgelte für Fahrstunden bei jeder Fahrstunde, die Entgelte für die von der Ausbildungsstätte verauslagten Prüfungs- und Verwaltungsgebühren spätestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin, zu zahlen.
§ 3 Den Anordnungen der Ausbilder ist aus Gründen der Sicherheit unbedingt Folge zu leisten.
§ 4 Die Zulassung zur theoretischen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn die für die Prüfung notwendigen Anträge, Formulare, Sehtest, und gg1. polizeiliches Führungszeugnis spätestens 21 Tage vor der Prüfung vollständig vorliegen.
§ 5 Die Ausbildungsstätte ist berechtigt, bei groben Verstößen gegen bestehende Anordnungen und Vorschriften einen Schüler vom Lehrgang auszuschließen. In diesem Fall besteht für den Ausgeschlossenen kein Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Ausbildungshonorars.
§ 6 Für Schäden an Leben und Gesundheit der Teilnehmer haften wir nur im Rahmen unserer Betriebshaftpflicht. Weitergehende Versicherungen sind nicht Sache der Sportbootschule Roter Sand. Die Ausbildungsstätte haftet nicht für Schäden, die während der Ausbildung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstehen. Bei der Ausbildung mit schülereigenen Booten kommt die Ausbildungsstätte bzw. der Ausbilder für eventuelle Schäden nicht auf. Für an Bord genommene Wertgegenstände oder Bargeld übernimmt die Sportbootschule ebenfalls keine Haftung.
§ 7 Die praktischen Fahrstunden erfolgen nach freier Vereinbarung mit der Sportbootschule. Ist der Fahrschüler verhindert, die vereinbarten Fahrstunden wahrzunehmen, ist die Ausbildungsstätte mindestens 48 Stunden vorher davon in Kenntnis zu setzen. Nicht rechtzeitig abbestellte Fahrstunden müssen vom Lehrgangsteilnehmer bezahlt werden.
§ 8 Für unvermeidbaren und unvorhersehbaren Ausfall von Übungsstunden I Fahrstunden z. B. durch Wetterlage, technische Mängel oder ähnliche Umstände übernimmt die Ausbildungsstätte keine Haftung.
§ 9 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist die Ausbildungsstätte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhalten die Lehrgangsteilnehmer bereits geleistete Zahlungen zurück.
§ 10 Beginnt der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung nicht, obwohl ein Ausbildungsvertrag erteilt ist oder unterbricht er die eben begonnene Ausbildung aus irgend einem Grund, so hat das Ausbildungsunternehmen in jedem Fall Anspruch auf Zahlung des Grundbetrages sowie der Beträge für bereits geleistete Übungsfahrten, Auslagen und Aufwendungen. Sofern der Lehrgang noch nicht begonnen hat, kann das Ausbildungsverhältnis binnen 8 Tagen nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages vom Schüler ohne weitere Kosten gekündigt werden. Da die Sportbootschule Roter Sand dem Schüler einen Ausbildungsplatz im gewünschten Kurs reserviert, hat sie nach Verstreichen der Frist Anspruch auf Zahlung von
50 % der Lehrgangsgebühren bei Kündigung von 4 Wochen,
80 % der Lehrgangsgebühren bei Kündigung von 2 Wochen,
100 % der Lehrgangsgebühren bei Kündigung von 1 Woche
vor Lehrgangsbeginn. Die Kündigung des Ausbildungsvertrages hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Für die Kündigung ist nicht das Versanddatum, sondern der Eingang bei der Sportbootschule entscheidend.
§ 11 Der Ausbilder bzw. die Ausbildungsstätte haben keinen Einfluss auf die Festlegung des Prüfungstermins; dieser wird allein von den Prüfungskommissionen des Deutschen Motoryacht Verbandes (DMYV), des Deutschen Segler Verbandes (DSV) und der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD) festgelegt.
§ 12 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§ 13 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen dieses Vertrages bleibt die Wirkung der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden eine der unwirksamen Regelungen wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 33330 Gütersloh.